Neuerungen beim NÖ Hundehaltegesetz

Veröffentlichungsdatum01.06.2023Lesedauer1 Minute
Neuerungen beim NÖ Hundehaltegesetz

Durch eine Novelle des NÖ Hundehaltegesetzes kam es mit 1. Juni 2023 zu Änderungen für Hundehalter*innen.

SACHKUNDENACHWEIS
So ist es nun verpflichtend, einen allgemeinen Sachkundenachweis (NÖ-Hundepass) vorzulegen. Dieser umfasst eine einstündige Information durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt sowie eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person.

Der allgemeine Sachkundenachweis muss spätestens innerhalb von sechs Monaten ab der Anmeldung bei der Gemeinde vorgelegt werden. Für Hunde, die bereits vor dem 1. Juni 2023 von Hundehalter*innen gehalten wurden, ist kein Sachkundenachweis nötig. Erst wenn ein weiterer Hund nach dem 1. Juni 2023 von Hundehalter*innen im Haushalt aufgenommen wird, ist der Nachweis zu erbringen.

Bei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial bzw. auffälligen Hunden ist die erweiterte Sachkunde bei speziell geschulten Personen zu absolvieren. Sie besteht aus einen vierstündigen theoretischen sowie einem sechsstündigen praktischen Teil. Letzterer ist mit dem gehaltenen Hund zu absolvieren.

HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Neu ist auch der Nachweis einer gültigen Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von EUR 725.000,00 pro Hund sowie deren Aufrechterhaltung.

Für bereits vor dem 1. Juni 2023 gehaltene Hunde ist der Nachweis der Haftpflichtversicherung bis spätestens 1. Juni 2025 der Gemeinde vorzulegen!

BESCHRÄNKUNG DER HUNDEHALTUNG
Das Halten von mehr als fünf Hunden in einem Haushalt ist verboten. Ebenso das Halten von mehr als zwei Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial.

Wurden bereits vor dem 1. Juni 2023 mehr als fünf Hunde in einem Haushalt gehalten, so ist es nicht notwendig, einen der Hunde abzugeben. Es kann allerdings kein weiterer Hund mehr angemeldet werden.


Weitere detaillierte Informationen erhalten Sie auf noe.gv.at/noe/Tierschutz/Hundehaltegesetz

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